Beratung | Richtlinien
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien geregelt. Darin sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung enthalten.
Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 09.06.2010 wurden die Förderungsrichtlinien geändert: Ab sofort sind Mehrfachförderungen insbesondere in Hinblick auf das neue Fördermodell "Filmstandort Austria " des Wirtschaftsministeriums möglich.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 wurden die Förderungsrichtlinien in einigen Punkt geändert.
Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in Präzisierungen (siehe Punkt 1. (5) betreffend die Zulässigkeit von Förderungen nach Drehbeginn und Klarstellungen (siehe Punkt 7. (6)) betreffend die Verwendungsmöglichkeiten von Referenzmitteln. Weiters wurden die Zusagefristen auf bis zu maximal 15 Monate reduziert (siehe Punkt 2.) und die Rückzahlungsverpflichtungen von Entwicklungsförderungen (siehe Punkt 4. (5) und 5. (3)) auf Fernsehfilme beschränkt. Die bisherige Anlage E (Produzentenstatement) wurde ersatzlos gestrichen durch entsprechende Fragen im Antragsformular ersetzt. Ersatzlos gestrichen wurden auch die Bestimmungen betreffend die ausnahmsweise Förderung von Fernsehprojekten (siehe Punkt 1. (10) und 6. (4)). Die Anerkennung von Gagen und Löhnen wurde von 30% auf nunmehr (grundsätzlich) 20% über Mindest KV festgesetzt (siehe Punkt 6. (2)).
Die Festivalliste bleibt vorerst unverändert. Aufgrund der allgemein überbordenden Referenzmittelsituation wird eine gesamthafte Neustrukturierung der Referenzmittelförderung diskutiert.
Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 09.06.2010 wurden die Förderungsrichtlinien geändert: Ab sofort sind Mehrfachförderungen insbesondere in Hinblick auf das neue Fördermodell "Filmstandort Austria " des Wirtschaftsministeriums möglich.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 wurden die Förderungsrichtlinien in einigen Punkt geändert.
Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in Präzisierungen (siehe Punkt 1. (5) betreffend die Zulässigkeit von Förderungen nach Drehbeginn und Klarstellungen (siehe Punkt 7. (6)) betreffend die Verwendungsmöglichkeiten von Referenzmitteln. Weiters wurden die Zusagefristen auf bis zu maximal 15 Monate reduziert (siehe Punkt 2.) und die Rückzahlungsverpflichtungen von Entwicklungsförderungen (siehe Punkt 4. (5) und 5. (3)) auf Fernsehfilme beschränkt. Die bisherige Anlage E (Produzentenstatement) wurde ersatzlos gestrichen durch entsprechende Fragen im Antragsformular ersetzt. Ersatzlos gestrichen wurden auch die Bestimmungen betreffend die ausnahmsweise Förderung von Fernsehprojekten (siehe Punkt 1. (10) und 6. (4)). Die Anerkennung von Gagen und Löhnen wurde von 30% auf nunmehr (grundsätzlich) 20% über Mindest KV festgesetzt (siehe Punkt 6. (2)).
Die Festivalliste bleibt vorerst unverändert. Aufgrund der allgemein überbordenden Referenzmittelsituation wird eine gesamthafte Neustrukturierung der Referenzmittelförderung diskutiert.

