Beratung | Richtlinien

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien geregelt. Darin sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung enthalten.

Der Aufsichtsrat hat in der letzten Sitzung des Jahres 2011 eine Richtlinienänderung beschlossen. Im folgenden die neu formulierten Punkte:

Punkt 7. (1) 2. Absatz lautet NEU wie folgt:
"Die Referenzmittel sind grundsätzlich für die Herstellung eines neuen, noch nicht fertig gestellten Films zu verwenden. Bis zu maximal EUR 80.000 können davon für Stoff- und Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung frei verwendet werden. Ein Film gilt dann als fertiggestellt, wenn eine erste öffentliche und kommerzielle Aufführung oder Wiedergabe bereits stattgefunden hat oder ein Verzicht auf einen Kinostart erfolgt ist. Der Aufsichtsrat kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass bei vom Filminstitut in der Herstellung geförderten Filmen ausnahmsweise Referenzmittel zur Abdeckung hinzugekommener Mehrkosten des betreffenden Films verwendet werden dürfen, obwohl dieser schon fertiggestellt wurde. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass trotz der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die Ereignisse, die die Mehrkosten auslösten, nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren oder Fälle höherer Gewalt darstellten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht nicht."

Punkt 7. (10) letzter Satz lautet NEU wie folgt:
"Der Antrag auf Bindung von Referenzmitteln hat jedenfalls spätestens bis 15. Jänner des Jahres, in dem der Abruf geplant ist, zu erfolgen."


Punkt 9. (1) Kinostartförderung lautet NEU wie folgt:
"Antragsberechtigt ist der/die VerleiherIn oder der/die HerstellerIn des zu fördernden Films. Der Antrag auf Kinostartförderung ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Kinostart zu stellen. Gefördert wird die Verbreitung und Verwertung …"

Anlage C: neue Richtsätze Drehbuchhonorar


Jänner 2012